Die Kleingartennutzung
Richtlinien
- Kleingärten sind so einzurichten, zu pflegen und zu nutzen, dass die Funktion der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und die Erholungsfunktion in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (mindestens 1/3 Nutzgartenanteil).
- Grundsätzlich zulässig sind Obst- und Gemüsekulturen, Ziersträucher, Stauden- und Blumenpflanzungen und Rasenflächen.
- Der Unterpächter ist verpflichtet, die Gartenkulturen fachgerecht zu pflegen, wobei nach den Prinzipien einer naturnahen und umweltschonenden Gartenbewirtschaftung verfahren werden soll. Handgeräte sind motorbetriebenen Gartengeräten vorzuziehen. Pflanzenabfälle sollen zur Kompostbereitung verwendet werden.
- Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen, Mischkultur usw. gesund zu halten. Die Verwendung von Torf ist unzulässig.
- Bienen tragen in erheblichem Maße zum Erhalt von Wild- und Kulturpflanzen und zu deren Erträgen bei. Aufgrund ihrer hohen ökologischen Bedeutung sollten die Kleingartenvereine die Unterbringung von Bienenvölkern ermöglichen.
- Die Düngung muss sich eng an dem tatsächlichen Nährstoffbedarf der Kulturen orientieren.
- Nützlinge (Insekten, Vögel, Igel etc.) sind zu schützen, zu fördern und notfalls zu pflegen.
- Der Unterpächter, seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stören könnte. Insbesondere ist das Betreiben von Lärm verursachenden Geräten in den vom jeweiligen Verein festgelegten Ruhezeiten nicht gestattet. Das Schießen, Lärmen sowie übermäßig lautes Musizieren ist verboten.
- Unzulässig ist
- jede gewerbliche Betätigung auf dem Pachtgelände, soweit sie nicht im Interesse der einzelnen Vereine liegt und von der Stadt zuvor ausdrücklich schriftlich zugelassen wird;
- der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtungsmitteln;
- das Halten von Tieren jeder Art ( Ausnahme § 2 Abs. 7 ). Bienen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt und des Bezirksverbandes gehalten werden. Soweit die Erstellung oder Nutzung baulicher Anlagen als Bienenstände der Genehmigung der zuständigen Baurechtsbehörde bedarf, ist diese vom für den Bienenstand Verantwortlichen auf eigene Kosten einzuholen. Bienenstände müssen durch eine Ausflughecke von 2 m Höhe gesichert werden und sollen von Nachbargrundstücken außerhalb der Kleingartenanlage mindestens 10 m entfernt sein;
- die Entnahme von Bodenbestandteilen - und zwar auch zur Verwendung innerhalb des Pachtgeländes - ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt;
- das Wohnen in den Gartenhäusern bzw. in den Kleingärten. Dies gilt grundsätzlich auch bezüglich der Vereinsheime. Das Wohnen im Vereinsheim kann jedoch auf Antrag gestattet werden, wenn hierfür keine (zusätzliche) Kleingartenfläche in Anspruch genommen wird und eine entsprechende baurechtliche Überprüfung stattgefunden hat;
- das dauerhafte Aufstellen oder Anbringen von Reklameeinrichtungen, Sichtblenden (z.B. Rohrmatten usw.), sogenannten Partyzelten, Schwimmbecken und Spielgeräten, deren Durchmesser mehr als 2 m betragen ( z.B. Trampolin u.s.w. );
- das Verbrennen von Abfällen, insbesondere auch in Grillstellen bzw. Grillkaminen;
- das Deponieren von gartenfremden Stoffen wie Müll, Bauschutt, Bauholz, Eisen, Glas und Boden- und Grundwasser gefährdenden Stoffen.
Bepflanzung
- Bei der Anpflanzung von Gehölzen ist insbesondere die Größe des Kleingartens zu berücksichtigen; hochwüchsige Gehölze sollen in einem angemessenem Verhältnis zur Größe des Gartens stehen.
- Bei Gehölzpflanzungen sind die Grenzabstände zu den angrenzenden Kleingärten gemäß den Bestimmungen des Nachbarrechts von Baden-Württemberg einzuhalten, um nachteilige Auswirkungen auf Nachbargärten zu vermeiden.
- Das Anpflanzen von Park- und Waldbäumen (wie z. B. Eichen, Buchen, Pappeln, Birken, Baumweiden – auch Korkenzieherweiden) und von Walnussbäumen sowie von Nadelhölzern (wie z. B. Lärchen, Kiefern, Tannen, Fichten, Thujen und Scheinzypressen) ist nicht gestattet. Bambuspflanzen sind nur mit Rhizomsperre zulässig.
- Eine Abschirmung der Gärten zum Weg und zu den Nachbargärten mit hochwüchsigen Heckengehölzen oder Sichtblenden ist nicht zulässig. Der Garten muss von außen einsehbar sein. Geschnittene Hecken am Weg sind nur bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Die Hecken sind, soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, regelmäßig zu schneiden; für ein einheitliches Aussehen der Hecken ist Sorge zu tragen.
- Bei der Auswahl von Gehölzen soll auf Bodenansprüche und die Nutzbringung (Nahrungsquelle und Brutstätte) für Vögel und Insekten geachtet werden.
- In der Zeit vom 01. März bis 30. September ist es gem. den naturschutzrechtlichen Bestimmungen verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zurück zu schneiden („auf den Stock setzen“ ) oder zu fällen. Erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit, oder fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitte, zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind ausgenommen, können aber aufgrund anderer naturschutzrechtlicher Verbote genehmigungspflichtig sein.Schnitt- oder Fällarbeiten an Bäumen sind auch während der Vegetationsperiode ( 1. März – 30. September ) möglich, es ist allerdings sicher zu stellen, dass durch die Arbeiten keine Nester / Brutvorkommen / Ruhestätten im Baum zerstört werden. Auf die Bestimmungen des § 39 Bundesnaturschutzgesetz zu den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften wird ausdrücklich hingewiesen.Sollten sich die naturschutzrechtlichen Bestimmungen ändern, kann dieser Absatz den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Bebauung
Es werden die nachstehend aufgeführten Gartenhaustypen zugelassen:
- die von der Stadt entworfenen Haustypen „J" und „K“
- die Fertig-Gartenhaustypen “Rosenthal-Holz" und “3/S-Beton"
- das Rastergartenhaus Typ “Baumeister" B1, C1, D2.
Die Zustimmung der Stadt ist für die genannten Gartenhaustypen bereits generell erteilt. Für andere als oben genannte Gartenhäuser ist eine Grundfläche bis zu 16 m² zzgl. 5 m² überdachtem Sitzplatz zulässig. Vor der Errichtung ist die
Zustimmung der Stadt einzuholen.
Anbauten an die Gartenhäuser oder ein Unterkellern sind grundsätzlich nicht gestattet.
Die Erweiterung von Gartenhäusern, die eine geringe Grundfläche (bis 12 m²) aufweisen, ist grundsätzlich möglich. In diesen Fällen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen.
Innerhalb von Gartenhäusern ist der Einbau einer sog. Campingtoilette zulässig.
Soweit der Standort der Gartenhäuser nicht von der Stadt festgelegt ist, ist er vor der Errichtung mit dem Verein abzustimmen.
Sofern die Errichtung der Gartenhäuser oder deren Erweiterung der baurechtlichen Genehmigung durch zuständige Baurechtsbehörde bedarf, ist diese vom Bauherrn auf eigene Kosten einzuholen.
Bei Neuanlagen kann im Einvernehmen mit dem Bezirksverband, dem betreffenden Verein und der Stadt ein den jeweiligen Verhältnissen entsprechendes Gartenhaustypenprogramm festgelegt werden. Dieses ist dann für den Verein und dessen Unterpächter verbindlich.
Quelle: Kleingartenordnung
Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
Die folgenden Grenzabstände müssen Sie ausnahmslos zu Ihren Gartennachbarn einhalten.
Großwüchsige Bäume: 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume: 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe: 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe: 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe: 0,50 m
Sträucher über 1,80 m Höhe: 2,00 m
Hecken bis 1,80 m Höhe: 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe: 0,50 m plus Mehrhöhe
Einzelstehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen innerorts mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden. Weitere Ausnahmen gelten für Kernobststräucher, Rosen, Ziersträucher, Rebstöcke, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, vgl. § 16 NRG BW.